Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Rot - Weiß Allershausen e. V.“

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Northeim eingetragen. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Uslar-Allershausen. 

(3) Das Geschäftsjahr erstreckt sich auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember

des Jahres.

 (4) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und der entsprechenden Fachverbände.

 § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

 (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen

und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Uslar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 (3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt

Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 (4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

 (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichem Vertreter zu unterschreiben.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei

eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

 (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der

zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vereinsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vereinsausschuss

dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vereinsausschusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats

nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 § 5 Mitgliedsbeiträge

 (1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung

besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des

Vereins können Umlagen erhoben werden.

 (2) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 (4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 (1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 (2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom

Vereinsausschuss erlassenen Sport – und Hausordnungen zu beachten.

 § 7 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.

 § 8 Vorstand

 (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem ersten Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie eines Vertreters der Tennisabteilung (Vorstand im weiteren Sinne).

 (2) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB (Vorstand im engeren Sinne) besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

 (3) Die Vertretungsmacht des Vorstands im engeren Sinne ist in der Weise beschränkt, das zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 150,00 €  die Zustimmung des Vorstands im weiteren Sinne erforderlich ist.

 § 9 Zuständigkeit des Vorstands

 (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie

nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 a)     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b)     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses;

c)     Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 (2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Vereinsausschusses herbeiführen.

 § 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu

Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines

Vorstandsmitglieds.

 (2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt im jährlichen Wechsel, und zwar

im ersten Jahr Wahl des Vorsitzenden, Geschäftsführers, Vertreters der Tennisabteilung und im zweiten Jahr des Stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassenwartes.

 (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 § 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen

Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden;

Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

 (3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 § 12 Vereinsausschuss

 (1) Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, den Abteilungsleitern, je einem Sport – und Jugendwart der einzelnen Abteilungen

Sowie einem Vertreter des Festausschusses.

 (2) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit

Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

Für die Sitzungen und Beschlüsse des Vereinsausschusses gilt § 11 der Satzung

entsprechend.

 § 13 Zuständigkeit des Vereinsausschusses

 (1) Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.

 Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

 a)     Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;

 b)     Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;

 c)     Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Auf Antrag des Vorstandes.

 § 14 Mitgliederversammlung 

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig;

 a)     Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;

 b)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

 c)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

 d)     Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des

Vereins;

 e)     Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des

Vereinsausschusses;

 f)      Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 g)     Wahl von zwei Kassenprüfern;

 h)    Wahl des Festausschusses.

 § 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

 (1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung durch vereinsüblichen Aushang einberufen.

 (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tagen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die

Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 § 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 (3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 (4) Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 § 18 Abteilungen und weitere Ausschüsse

 (1) Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportart ausüben. Mitglieder können mehreren  Abteilungen angehören.

 (2) Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei

Denen auch die Abteilungsleiter zu wählen bzw. neu zu wählen sind. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen vom Vereinsorgan erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern im Vereinsausschuss zu beantragen oder anzuregen.

 (3) In der Jahreshauptversammlung soll ein Festausschuss gewählt werden, der für die Planung und Durchführung der Veranstaltungen des Vereins zuständig ist.

Die Anzahl der Mitglieder dieses Ausschusses ist beliebig.

 § 19 Auflösung des Vereins

 (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden ( § 17 Abs. 4 ). 

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 (3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Uslar ( § 2 Abs.5 ).

 (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  

Uslar, den 30.05.2003