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Eintrittserklärung 09-07.pdf
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Beitragsordnung

Gemäß § 5 der Vereinssatzung hat die Mitgliederversammlung am 09.01.2010 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

 § 1 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 der Vereinssatzung gilt entsprechend. 

§ 2 Beiträge

Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus

maßgebend. Soweit dem Vorstand kein Nachweis eingereicht wird, der einen

anderen Beitrag rechtfertigt, ist der derzeit festgesetzte Beitrag zu entrichten

Mitgliedsbeiträge im Sportverein

Art der Mitgliedschaft

Jahresbeitrag

Monatsbeitrag

Kinder bis 12 Jahre

Jugendliche bis 18 Jahre

24 €

36 €

2,00 €

3,00 €

Damen

60

5,00 €

Herren

60 €

5,00 €

Ehepaare*

108 €

9,00 €

Familien

120 €

10,00 €

 *Lebensgemeinschaften (Eheähnliches Verhältnis mit gemeinsamen Hausstand)

werden beitragsmäßig wie Ehepaare geführt.

 Mitglieder die das 18.Lebensjahr vollendet haben und sich in der Ausbildung/Studium/Schule, Bundeswehr/Zivildienst befinden werden beitragsmäßig noch als Jugendliche geführt. Ein entsprechender Nachweis hierüber muss dem Vorstand bis zum 01.04. des laufenden Geschäftsjahres vorgelegt werden. 

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

( § 5 Abs.3 Vereinssatzung)

 Zusätzlicher Beitrag in der Tennisabteilung

Art der Mitgliedschaft

Jahresbeitrag

Monatsbeitrag

Kinder bis 12 Jahre

Jugendliche bis 18 Jahre

24 €

36 €

2,00 €

3,00 €

Damen

72 €

6,00 €

Herren

72 €

6,00 €

Ehepaare

120 €

10,00 €

Familien

164 €

12,00 €

Passive Mitglieder

18 €

1,50 €

 § 3 Abwicklung des Beitragswesens

Die Mitgliedsbeiträge für den Sportverein werden im April, die der Tennisabteilung im April und Oktober des laufenden Jahres abgebucht.

Bei Eintritt in den Sportverein /Tennisabteilung während des laufenden Geschäftsjahres wird der Jahresbeitrag anteilig ab Beginn der Mitgliedschaft berechnet. Bei Austritt aus dem Sportverein/Tennisabteilung  wird immer für das laufende Kalenderjahr der gesamte Jahresbeitrag berechnet. Eine Rückerstattung der Beiträge entfällt.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein umgehend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Kreditinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Beiträge zum Fälligkeitstermin nach Abs.1 eingezogen.

 Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren ( Rücklastschriften ) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

 § 4 Streichung von Mitgliedern, Vereinsausschluss

 Nach § 4 Absatz 3 der Vereinssatzung kann Mitgliedern, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, auf Beschluss des Vereinsausschusses (Erweiterter Vorstand) die Mitgliedschaft gekündigt werden. Hierbei wird nach dem 3 Stufen Modell vorgegangen:

Stufe 1

Zahlungserinnerung (i.d.R 14 Tage nach Fälligkeit)

Stufe 2

Mahnung mit Fristsetzung (i.d.R 4 Wochen nach Fälligkeit)

Stufe 3

Mahnung mit Fristsetzung, Androhung der Kündigung der Mitgliedschaft

und der gerichtlichen Geltendmachung der Beitragsrückstände

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Für die Beendigung der Mitgliedschaft im Sportverein oder der Tennisabteilung gilt

§ 4 Abs. 2 der Vereinssatzung entsprechend

§ 6 Sonderregelungen für Mitglieder der Tennisabteilung

6.1 Aufnahmegebühr Tennisabteilung

gestrichen ( § 5 Abs.1,2 und 4 der Vereinssatzung gilt entsprechend) 

6.2 Arbeitsstunden

  1. Jedes Mitglied der Tennisabteilung hat Arbeitstunden abzuleisten.

Erwachsene 8 Arbeitsunden und Jugendliche 4 Arbeitsstunden

 Hierbei wurde folgende Unterteilung vorgenommen:

Herren

mind. 4 Std.

Pflege an der Anlage(Frühjahrsbestellung, Instandhaltung Tennishaus, Plätze Winterfest)

 

Damen

mind. 2 Std.

Herren

mind.4 Std.

Zur freien Verfügung z.B. Unterstützung bei Veranstaltungen, Thekendienste, Kuchen backen, etc. Ausnahme: Thekendienst bei Schleifchenturnieren)

 

Damen

mind. 6 Std

Jugendliche

4 Std.

Keine Unterteilung

 

  1. Jugendliche die am 01.01.des Geschäftsjahres das 15. Lebensjahr vollendet haben, werden zum ableisten von Arbeitsstunden herangezogen

Jugendliche die am 01.01. des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden für die Berechnung der Arbeitsstunden als Erwachsene geführt.

  1. Befreit von Arbeitsstunden sind die Mitglieder, die bis zum 01.04. des laufenden  Geschäftsjahres eine passive Mitgliedschaft beantragt haben.
  2. Zuviel geleistete Arbeitsstunden in einem Geschäftsjahr können nicht vorgetragen werden und werden auch nicht vergütet.
  3. Sollten die geforderten Arbeitsstunden nicht abgeleistet werden, so wird pro nicht abgeleisteter Arbeitsstunde ein Beitrag von 8 € (Erwachsene), bzw. 4 € (Jugendliche)

erhoben. Dieser Beitrag wird jeweils im November des laufenden Geschäftsjahres abgebucht.

f.   Mitglieder die am 01.01.des Geschäftsjahres das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Pflicht zur Ableistung von Arbeitsstunden befreit.

g.  Mitglieder des Engen Vorstandes sind von der Pflicht zur Ableistung von Arbeitsstunden befreit.

 6.3 Passive Mitgliedschaft

Jedes Mitglied der Tennisabteilung hat das Recht eine passive Mitgliedschaft zu beantragen. Dieser Antrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet sein.

Anträge auf eine passive Mitgliedschaft können nur zum 01.04. oder 01.10. des Geschäftsjahres gestellt und berücksichtigt werden. Eine eventuelle Rückerstattung der Beiträge entfällt.

 6.4 Umlage für Frühjahrsbestellung

gestrichen ( § 5 Abs.1,2 und 4 der Vereinssatzung gilt entsprechend)

 6.5 Nichtmitglieder/Gastspieler

Für Nichtmitglieder des Sportvereins/Tennisabteilung gibt es folgende Angebote: 

Wochenkarte

10 €

Monatskarte

26 €

Saisonkarte Erwachsene

104 €

Saisonkarte Jugendliche

52 €

Platzmiete je Stunde

7 €

Gastspieler die mehr als einmal im Monat ( Mai - Oktober ) als Gastspieler die Tennisplätze in Anspruch nehmen, sind nicht gestattet. Diesen ist ein Monats - oder Saisonkarte anzubieten. Die Saisonkarte kann nur für ein Jahr gekauft werden. 

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Beitragsordnung tritt mit dem 09.01.2010 in Kraft und ist bis zum Abschluss einer neuen Beitragsordnung gültig. 

Allershausen, den 09.01.2010                                                                     Der Vorstand